Neuendorfer Straße 79 | 56070 Koblenz
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Satzung

Der Landesverband Rheinland-Pfalz der Lehrer im
Berufsfeld Körperpflege gibt sich diese Satzung:

1. Name und Sitz

1.1 Der Landesverband führt den Namen: "Landesverband Rheinland-Pfalz der Lehrer im Berufsfeld Körperpflege", nachfolgend LVLiBK e. V. genannt. Er hat seinen Sitz in Koblenz.

1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz eingetragener Verein (e. V.) versehen.

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2. Zweck, Aufgaben und Ziele des Verbandes

2.1 Zur Wahrung gemeinsamer Interessen der Mitglieder und zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben hat sich der Landesverband folgende Ziele gesetzt:

  • Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie die Interessenvertretung seiner Mitglieder.
  • Förderung der beruflichen Bildung der Auszubildenden Im Berufsfeld, einschließlich der Erwachsenenbildung.
  • Förderung der fachlichen und pädagogischen Weiterbildung der im Berufsfeld unterrichtenden Lehrer/innen und Lehrer/innen in Ausbildung.
  • Mitarbeit bei der Erstellung von Rahmenlehrplänen und Prüfungsordnungen sowie der Entwicklung und Aktualisierung von Prüfungsaufgaben für Zwischenprüfungen und Gesellenprüfungen.
  • Anstreben von landeseinheitlichen Prüfungen im Berufsfeld.
  • Bekannt machen und Erstellen von Medien, Lehr- und Lernmitteln für Unterricht und Ausbildung im Berufsfeld Körperpflege.
  • Kontaktpflege der Lehrer im Berufsfeld Körperpflege des Landes Rheinland-Pfalz
  • Kontaktpflege zum Bundesverband der Lehrer im Berufsfeld Körperpflege
  • Kontaktpflege zu allen an der Berufsausbildung der Friseure beteiligten Gremien und Organisationen des Landes (z. B. Innungen, Fachverbände, Berufsbildungsausschüsse, Bezirksregierungen, Ministerien u.s.w.)
  • Kontaktpflege zu berufsrelevanten Firmen und Institutionen.

2.2 Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Landesverband ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Mitgliedschaft im Bundesverband

3.1 Der Landesverband gehört dem Bundesverband der Lehrer im Berufsfeld Körperpflege e. V. (LiBK e. V.), nachstehend Bundesverband genannt, an.

3.2 In Angelegenheiten, die das Land Rheinland-Pfalz betreffen, bleibt der Landesverband selbständig.

3.3 Die/der 1. Vorsitzende ist gleichzeitig die/der für die Hauptversammlung im Bundesverband notwendige 1. Delegierte, die/der 2. Vorsitzende die/der 2. Delegierte. In Sonderfällen wird die/der Delegierte oder Gast durch den Vorstand bestimmt.

3.4 Delegierte sind an die vorhandenen Weisungen der Mitgliederversammlungen und eventuellen Vorstandsbeschlüsse gebunden.

3.5 Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden den Austritt aus dem Bundesverband beschließen.

4. Mitgliedschaft

4.1 Die Aufnahme in den Landesverband erfolgt auf Antrag durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Berufung gegen ein abgelehntes Aufnahmegesuch entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.2 Der Landesverband besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern

b) fördernden Mitgliedern

c) Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

4.3 Ordentliches Mitglied im Landesverband kann jede Person werden, die im Berufsfeld Körperpflege unterrichtet, ferner entsprechende Lehrkräfte im Ruhestand sowie Studenten.

4.4 Förderndes Mitglied des Landesverbandes kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die satzungsgemäßen Ziele des Landesverbandes unterstützen will.

4.5 Zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung ernannt werden:

a) Personen, die sich in besonderem Maße für die Belange des Landesverbandes eingesetzt haben,

b) Personen, die sich um die Ausbildung des Berufsnachwuchses besondere Verdienste erworben haben.

4.6 Stimmberechtigt in einer Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder nur insoweit, als sie früher ordentliche Mitglieder waren.

4.7 Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod. Der Austritt aus dem Landesverband ist mit einer vierwöchentlichen Frist jeweils zum 31.12. des Kalenderjahres schriftlich zu erklären.

4.8 Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie

trotz zweimaliger Aufforderung, mit ihrer Beitragszahlung ein Jahr im Rückstand geblieben sind, gegen die Verbandsinteressen verstoßen.

Vom Vorstand ausgeschlossene Mitglieder können den Ausschluss in der nächsten Mitgliederversammlung anfechten. Die Mitglieder beschließen über den endgültigen Ausschluss mit einfacher Mehrheit.

5. Beiträge

5.1 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes auf den Mitgliederversammlungen festgelegt. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren bis zum 31. März eines jeden Jahres eingezogen.

5.1.1 Den Gesamtbeitrag zahlen Mitglieder, die mit vollem Stundendeputat im Schuldienst tätig sind.

5.1.2 Den halben Beitrag zahlen auf schriftlichen Antrag

a) Mitglieder mit halbiertem Stundendeputat

b) Mitglieder im Erziehungsurlaub

c) Studenten, Referendare

d) Ehegatten

e) Mitglieder zweier Landesverbände, die bereits in einem anderen Landesverband den vollen Beitrag zahlen.

f) Lehrer/innen ohne Anstellung

g) pensionierte ordentliche Mitglieder

5.1.3 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

5.1.4 Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag mindestens in Höhe eines ordentlichen Mitgliedes.

5.2 Ist bis zum 31. März eines Kalenderjahres der Mitgliedsbeitrag nicht auf das Konto des Landesverbandes eingegangen, ruht nach einer schriftlichen Mahnung mit diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft. Bei ruhender Mitgliedschaft entfällt jegliche Betreuungdurch den Landesverband.

5.3 Die ruhende Mitgliedschaft kann jederzeit durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrages wieder in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden. Für den Landesverband besteht keine Verpflichtung zur nachträglichen Betreuung wieder aktivierter Mitglieder.

6. Organe des Landesverbandes

Die Organe des Landesverbandes sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

7. Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitglieder des Landesverbandes bilden die Mitgliederversammlung.

7.2 Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal alle zwei Jahre einberufen werden.Sie kann mit einer Arbeitstagung verbunden sein.

7.3 Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) Wahl der Vorstandes und der Kassenprüfer

b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes sowie des Prüfberichts der Kassenprüfer

c) Entlastung des Gesamtvorstandes

d) Aufstellung des Haushaltsplans

e) Wahl/Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

f) Ausschluss von Mitgliedern

g) Änderung der Satzung und Finanzordnung

h) Anregungen, Vorschläge und Anträge zur Arbeit des Vorstandes zu geben.

7.4 Auf schriftlichen Antrag von 10% der stimmberechtigten Mitglieder muss der/die Vorsitzende eine "Außerordentliche Mitgliederversammlung" einberufen.

7.5 Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

7.6 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Später eingegangene Anträge können nur noch auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sich die Mitglieder mit Mehrheit dafür aussprechen. Dies gilt nicht für wichtige Vereinsangelegenheiten wie Satzungsänderungen, Vorstandsänderungen, Beitragsänderungen und ähnliche Änderungen.

7.7 Zur Mitgliederversammlung können Gäste eingeladen werden.

7.8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung oder Auflösung handelt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

7.9 Zur jährlichen Prüfung der Kassenführung und der Kasse werden von der Mitgliederversammlung, nach Möglichkeit ein Jahr im voraus, zwei Kassenprüfer gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

7.10 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7.11 Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen undallen Mitgliedern schriftlich zu übermitteln. Die Protokolle müssen von Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben werden.

8. Der Vorstand

8.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) 1. Vorsitzende/r

b) 2. Vorsitzende/r

c) Schriftführer/in

d) Kassenführer/in

e) Medienbeauftragter/in

8.2 Wahlen zum Vorstand

8.2.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle vier Jahre im ordentlichen Wahlverfahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Um einen kompletten Austausch des Vorstandes zu verhindern, werden mit der Wahl des 1. Vorsitzenden der/dieSchriftführer/in und der/die Medienbeauftragte, nach weiteren 2 Jahren der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenführer/in gewählt. Sollte einer der Vorstandsmitglieder in die zu besetzende Stelle gewählt werden, so ist dessen Position neu zu besetzen. Der Wahlrhythmus wird dadurch nicht beeinträchtigt. Der/die 1. und 2. Vorsitzende sollten nach Möglichkeit aus den Gebieten der verschiedenen Landesinnungsverbände kommen.

8.2.2 Erfolgt kein Antrag auf geheime Wahl, so finden alle Wahlen per Akklamation statt. Stimmübertragungen sind nicht möglich.

8.2.3 Gewählt ist bei allen Wahlgängen die/der Kandidat/in, die/der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

8.3 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Landesverbandes (LVLiBK e. V.). Hierzu gehören:

a) Die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs

b) Die Vorbereitung sowie die Durchführung von Mitgliederversammlungen und Arbeitstagungen

c) Die Kontaktpflege zu den Mitgliedern, zum Bundesverband und zu den Verbändenanderer Bundesländer

d) Die ordnungsgemäße Verwaltung der Mitgliedsbeiträge

e) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

8.4 Die Vorstandssitzungen sind je nach Bedarf von der/dem 1. Vorsitzenden oder der/dem 2. Vorsitzenden einzuberufen.

8.5 Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes die Einberufung verlangt.

8.6 Auf Beschluss des Vorstandes kann der Vorstand für Sonderaufgaben erweitert werden.

8.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich der/des 1. Vorsitzenden, bzw. der/die 2. Vorsitzende/r mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, in der Regel durch die Schriftführung.

8.8 Der Verein wird gemäß §26 BGB von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.

9. Speicherung von personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten von Mitgliedern des Landesverbandes können in verbandseigenen Dateien gespeichert, verändert, gelöscht oder übermittelt werden, soweit die Datenverarbeitung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes liegt. Die Bankverbindungen dürfen nur zum Zweck des Einzugsverfahrens verwendet werden.

10. Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen müssen drei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Zu einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.

11. Die Auflösung des Verbandes

11.1 Anträge auf Auflösung des Landesverbandes sind dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Über sie ist innerhalb von sechs Monaten in einer außerordentlichen, eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung abzustimmen.

11.2 Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

11.3 Bei Auflösung geht das nach Ablösen eventueller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Bundesverband der Lehrer im Berufsfeld Körperpflege über.

12. Schlussbestimmungen

Über alle in der Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist nachträglich einzuholen. Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25.04.2006 mit satzungsgemäßer Mehrheit beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.

Griesheim, 25.04.2006